Vor kaum zwei Monaten haben wir an dieser Stelle mit einem Hinweis auf den BGH-Beschluss Az.: XII ZB 103/06 getitelt:
„Anwälte müssen damit rechnen, dass ihre Mitarbeiterin vergisst, am nächsten Tag einen Schriftsatz einzuwerfen.”
Nun liegt ein weiterer Beschluss des BGH zu dem Fall vor, dass eine Mitarbeiterin, anders als von ihr zugesagt, am nächsten Tag einen Schriftsatz nicht bei Gericht einreichte und deshalb die Frist verstrichen ist. Wieder musste der BGH beurteilen, ob der Wiedereinsetzungsantrag begründet ist. Dieses Mal hat der BGH ein Organisationsverschulden verneint und den Rechtsstreit wieder eingesetzt.
Hier können Sie den Beschluss Az. XII ZB 103/06 und hier den neuen Beschluss Az.: XI ZB 16/06 nachlesen.
Ist der Unterschied darin begründet, dass das eine Mal der XII. Zivilsenat und nun der XI. Zivilsenat entschieden hat?
Nein. Im zweiten Fall hat die Mitarbeiterin am nächsten Tag der Prozessbevollmächtigten, ihrer Chefin, auf deren Frage bestätigt, sie habe die Post bei Gericht abgegeben. Im ersten Fall hatte der BGH dagegen eine Nachfrage der Prozessbevollmächtigten vermisst.
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