Gestritten wurde vor einer Gutachterkommission darüber, ob ein Sachverständiger aufgrund einiger vorangehender Umstände befangen ist oder nicht. Die Antragstellerin verband ihr Befangeneheitsgesuch mit „nicht unerheblichen Vorwürfen”. Der Sachverständige nahm ausführlich schriftlich Stellung und erklärte zuletzt, die Antragstellerin habe „erhebliche Wahrnehmungsstörungen”.
Die betroffene Antragstellerin klagte auf Widerruf nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Landgericht Bonn, Az.: 9 0 31/05, wies die Klage ab. Die Begründung:
„Im vorliegenden Fall liegt eine Meinungsäußerung vor, die von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG gedeckt ist und keine Schmähkritik darstellt. ... Ein Tatsachengehalt, der dem Beweis zugänglich wäre, ist insoweit nicht erkennbar. ... Auch wenn die Äußerung als pauschale Wertung der Sachlichkeit entbehrte, war sie auf Grund der erhobenen Vorwürfe, der sich der Bekl. durch die Kl. zu Unrecht ausgesetzt sah, von Art. 5 GG gedeckt und zwar im Rahmen einer legitimen Verteidigung und in Wahrnehmung seiner Interessen in einem gegen ihn gerichteten Verfahren; es gelten insoweit keine anderen Grundsätze wie in einem Rechtsstreit (Prozess), in dem der Beschuldigte seine Rechte und Interessen ungehindert wahrnehmen und sich verteidigen darf ...”.
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