Gewonnen hat die Zeitschrift TV Spielfilm, die kritisiert hatte:
„... Kommt uns bekannt vor: Drehbuchautor ... ließ sich offenbar von '21 Gramm', dem US-Hit mit Sean Penn und Naomi Watts, inspirieren. So unrühmlich dieser Ideenklau auch sein mag ...”
Gleich anschließend, vor der Wertung, fügte TV Spielfilm hinzu:
„Gut geklaut ist halb gewonnen.”
Der Regisseur klagte auf Widerruf, hilfsweise Richtigstellung sowie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.
Das Landgericht Berlin wies sämtliche Anträge ab. Die Begründung:
Die Anträge scheitern daran, „dass es sich bei der beanstandeten Äußerung ... in ihrem Kontext insgesamt um eine Meinungsäußerung handelt und von der Richtigkeit des der Meinungsäußerung zugrunde liegenden Tatsachenkerns auszugehen ist. Die Äußerung findet sich im Zusammenhang mit einer Filmkritik. ... Der Kritiker stellt, wie er auch durch 'offenbar' unterstreicht, erkennbar gerade nicht eine Tatsachenbehauptung dahingehend auf, dass der Kläger die Idee tatsächlich in dem Sinne 'geklaut' habe, dass er den Film '21 Gramm' also geradezu bewusst 'kopiert' habe, sondern er mutmaßt ('offenbar') lediglich eine 'Inspiration' und legt offen, wie er zu dieser Mutmaßung gelangt ist. ... Der auf die Mutmaßung einer 'Inspiration' folgende Satz ... stellt keine eigenständige Tatsachenbehauptung auf, weil eindeutig auf die 'offenbare' (also vermutete, gemeinte, angenommene) 'Inspiration', die Gegenstand des vorangegangenen Satzes war, Bezug genommen wird, die der Kritiker den Parallelen beider Filme entnommen hat. ... Bei der Äußerung handelt es sich nicht um eine Schmähkritik ...”
Hervorgehoben haben wir. Hier können Sie alle Einzelheiten im Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 745/06, nachlesen.
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