Der SUPERillu Verlag hat auch in zweiter Instanz gegen Jauch gewonnen. „Die Revision wurde [vom Gericht zweiter Instanz: OLG Hamburg] zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen die einwilligungsfreie Abbildung eines Prominenten auf dem Titelblatt einer Zeitschrift zuläsasig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.”
Nach dieser Zulassung der Revision kann es somit, wenn Jauch Revision einlegt, vor dem BGH generell um die einwilligungsfreie (und entschädigungslose) Abbildung auf dem Titelblatt einer Zeitschrift gehen, nicht nur speziell um die Abbildung auf dem Titelblatt eines Rätselheftes.
Über das Urteil erster Instanz - LG Hamburg Az.: 324 0 868/05 - haben wir an dieser Stelle am 30. Juni 2006 berichtet. Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg unter dem Az.: 7 U 90/06 das erstinstanzliche Urteil bestätigt (noch nicht veröffentlicht).
Das Bild war unterschrieben: „Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein kann.”
Die Kernsätze des OLG Hamburg-Urteils:
Die Bildunter- bzw. Bildnebenschrift „enthält auch eine knappe Charakterisierung und Bewertung der Quizsendung und trägt damit - allerdings in relativ bescheidenem Umfang - zur Meinungsbildung bei. Diese Meldung wird durch das fragliche Foto bebildert. ... Eine solche Aussage unterliegt dem Bereich der Pressefreiheit und verdient gegenüber dem Bildnisrecht des Klägers und insbesondere seinem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses den Vorrang.”
P.S.: Mit Urteil vom 11.3.2009 (I ZR 8/07) hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen