Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil gefällt, das wieder einmal zeigt, wie pedantisch genau bei der Bezeichnung Bevollmächtigter und der Zustellung vorgegangen werden muss. Eine schöne Geschichte:
1. Aufgrund einiger Umstände, aber zu Unrecht gab die Kanzlei des Antragstellers im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Kanzlei als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin an.
2. In der einstweiligen Verfügung wurde dementsprechend vom Gericht diese Kanzlei im Passivrubrum der einstweiligen Verfügung aufgeführt.
3. Der Antragsteller beauftragte die Gerichtsvollzieherin, die einstweilige Verfügung direkt der Antagsgenerin zuzustellen, also nicht der in der einstweiligen Verfügung als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführten Kanzlei.
4. Die Gerichtsvollzieherin wurde von der Poststelle der Antragsgegnerin zu den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin geschickt, und zwar weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin genannt waren.
5. Die Kanzlei hat ihren Sitz im selben Haus wie die Antragsgegnerin.
6. Die Gerichtsvollzieherin übergab die einstweilige Verfügung der Bürovorsteherin der Kanzlei der Antragsgegnerin. Die Kanzlei war jedoch zur Entgegennahme der einstweiligen Verfügung nicht bevollmächtigt.
Ergebnis: Obwohl die einstweilige Verfügung der im Passivrubrum aufgeführten Kanzlei übergeben und die Gerichtsvollzieherin von einer Mitarbeiterin der Poststelle der Antragsgegnerin zu dieser Kanzlei geschickt wurde, ist nicht rechtswirksam zugestellt worden und die einstweilige Verfügung war aufzuheben.
Hier können Sie das gesamte Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 618/06, nachlesen.
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