BUNTE hat nun erneut gegen ein bekanntes Model gewonnen.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Model bereits vor dem Landgericht Berlin, Az.: 27 0 772/05, und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht, Az.: 9 U 269/05, verloren.
Nun wurde im Hauptsachverfahren entschieden. Dieses Mal hat es das Model in Hamburg versucht. Das Landgericht Hamburg, Az.: 3240 666/06, wies die Anträge noch schärfer ab, nämlich mit klaren Worten zum Antrag (und dann auch noch in der Sache).
Das Gericht wörtlich zum Antrag:
„Der Klageantrag hat die Aufgabe, den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar zu umreißen ... Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung 'Inhalte der Scheidung und/oder Trennung von ihrem Mann' ... entbehrt jeglicher Abgrenzbarkeit. ... Ebenso verhält es sich mit der Formulierung: 'Fragen der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes' ... Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, die von ihr konkret beanstandeten Äußerungen aus dem Interview herauszuschälen.”.
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