Wer am Arbeitsort fehlte, weil er aufgrund des Sturms nicht zur Arbeit erscheinen konnte, muss vom Arbeitgeber nicht entgolten werden. Diese rechtliche Einschätzung geht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1982 zurück.
Der Arbeitgeber, der wegen des Sturms seine Mitarbeiter nicht beschäftigen konnte, muss seine arbeitsfähigen und -willigen Mitarbeiter entlohnen.
Für ehrenamtliche Helfer bestehen Sonderregelungen nach dem THW-Helferechtsgesetz.
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