Werden Testergebnisse mit dem Label der Testzeitschrift vermarktet, trifft auch die Testzeitschrift grundsätzlich eine - eingeschränkte - Mitverantwortung. Einem vom OLG Frankfurt a. M. gefällten, noch nicht insgesamt rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass eine Testzeitschrift den Herstellern gegen Entgelt gestattet, mit Testlabels zu werben.
Bei der Vermarktung des Testergebnisses durch den Hersteller mit dem Label der Testzeitschrift kam im entschiedenen Fall nicht hinreichend der lediglich eingeschränkte Testumfang zum Ausdruck.
Das OLG Frankfurt lastete dem Verlag - jedoch nur einschränkend - an:
Von dem Verlag „kann ... verlangt werden, im Zusammenhang mit dem Abschluss derartiger Gestattungsverträge den Verwender des Labels darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Verbraucher im zu verwendenden Label oder im Zusammenhang mit dem Label wörtlich oder sinngemäß das Fehlen einer Wirksamkeitsprüfung deutlich gemacht werden muss; ...”.
Hier können Sie dieses neueste Urteil, Az.des OLG: 6 U 103/05, zum Komplex „Werbung mit Testergebnissen” nachlesen.
Dieses Urteil gilt sinngemäß auch dann, wenn Hersteller mit Institutsmarktforschung werben; Werbung mit M.A.-, TdWI- und VA-Reichweiten eingeschlossen. Die Mitglieder des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute haben vorausblickend in Nr. 7 der vom ADM empfohlenen Geschäftsbedingungen vorgesorgt. Mit Nr. 7 können die Institute dabei mitwirken, dass mit den Forschungsdaten rechtmäßig geworben wird und sie damit nicht haften.
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