Nachdem ein Anwalt eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, forderte er den Werber auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Der Anwalt war schon gerichtsbekannt dafür, dass er gegen Spamer vorgeht. Der Werber erkannte an, zahlte aber nicht die Anwaltsgebühren von 644,50 €. Mit seiner Kostenklage blieb der Anwalt jetzt vor dem Bundesgerichtshof endgültig erfolglos.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 188/05, bringt über den entschiedenen Fall hinaus eine ganze Reihe von nützlichen Hinweisen, auch zu Abmahnungen. Der Grundsatz: Wenn der Anwalt selbst betroffen ist, darf er für einfache Angelegenheiten keine Gebühren berechnen.
Offen lässt das Urteil, was für Abschluss-Schreiben gilt, wenn das UWG anzuwenden ist.
Der BGH hätte - jedenfalls nach dem Wortlaut des Urteils - genauso entschieden, wenn der Anwalt nocht nicht dafür bekannt gewesen wäre, dass er gegen Spamer vorgeht und Gebühren berechnet. Nachdem nun einmal so entschieden ist, wird künftig keinesfalls mehr unterschieden.
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