Ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 29 U 3530/06, hilft Konzernen. Das Herausragende an diesem Urteil des OLG München sind weniger die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr, auch nicht die interessante Begründung zur Benutzungsunterbrechung. Heraus ragt vielmehr die Erkenntnis:
Erwirkt eine Gesellschaft des Konzerns zu Unrecht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, ist sie dennoch nicht nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig, wenn die Konzernholding die Unterlassung verlangen konnte.
Das Urteil wird aller Voraussicht nach in die Kommentare als seltene Ausnahme zu § 945 ZPO eingehen.
Wir haben dem Urteil Leitsätze vorangestellt.
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