Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Aber sicher ist, dass das Bundesarbeitsgericht vorgestern entschieden hat:
Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt zwar, wie allgemein bekannt, der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Aber:
Wenn im neuen Betieb die erforderliche Mindestmitarbeiterzahl ( § 23 Abs. 1 KSchG) nicht erreicht wird, wird mit dem Betriebsübergang der Kündigungsschutz hinfällig.
Im entschiedenen Falle waren im „alten” Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer und nach dem Betriebsübergang im neuen Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Als ein Mitarbeiter nach Betriebsübergang klagte, wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung; - eben weil nun nach dem Betriebsübergang der in § 23 festgelegte Schwellenwert nicht erreicht wurde.
Das Aktenzeichen (der noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung vom 15. Februar): 8 AZR 397/06.
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