Das Kammergericht hat in einem noch unbekannten Beschluss Az.: 9 U 131/06 angekündigt, es wolle nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden:
„Das Informationsinteresse von Fachkreisen ... rechtfertigt nicht, die breite Öffentlichkeit unter Namensnennung über den Ausgang des Rechtsstreits der Antragstellerin gegen einen Mandanten der Kanzlei des Antraggegners zu informieren. Die Antragstellerin steht nicht im Licht der Öffentlichkeit. Sie ist einer breiteren Öffentlichkeit allenfalls deshalb bekannt geworden, weil über sie als Ehefrau des bekannten Schauspielers und Moderators ... im Zusammenhang mit einem Strafverfahren berichtet wurde, welches sie und ihren Ehemann als Mitangeklagte (eines Betrugsvorwurfes) betraf. ... Gegenüber dem Informationsinteresse der journalistischen Öffentlichkeit und dem Recht des Antragsgegners auf Freiheit der Berufsausübung überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.”
Der Zeitschriftenartikel selbst nannte die Namen und die Kanzlei berichtete auf ihrer Homepage, dass das Gericht die Namensnennung im Artikel für rechtmäßig erklärte.
Die Kanzlei hatte deshalb die Namen in ihrem Bericht über das Urteil wiederholt, weil für nahezu alle People-Zeitschriften nicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze fraglich waren, sondern der ganz spezielle, aktuelle Fall (der allen Journalisten mit Namen bekannt war). Es erschien der Kanzlei für die Journalisten nicht ausreichend, das zu tun, was der 9. Zivilsenat des Kammergerichts jedoch in seinem Beschluss annimmt:
„Den Informationsinteressen der Redakteure etc. ist .. hinreichend Rechnung getragen, wenn sie - wie es ansonsten weitgehend der Rechtsprechungsdarstellung auf der homepage des Antragsgegners entspricht - in anonymisierter Form über die Klage und die Rechtsmeinung des entscheidenden Gerichts informiert werden. .. Will der Redakteur, Verlag oder Berater die Fallschilderung zum Anlass nehmen, sich für einen geplanten Beitrag von der rechtlichen Zulässigkeit zu überzeugen, kann er die Rechtsberatung des Antragsgegners in Anspruch nehmen.”
Denkbar ist, dass künftig danach unterschieden werden muss, wie bekannt der oder die Betroffene ist.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen