Ein Beschluss des Kammergerichts - mit einer Ankündigung, nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückzuweisen - ist gleich in mehrfacher Hinsicht allgemein hilfreich. Es streitet ein berühmter Moderator mit einem Verlag über einen Artikel, in dem spekuliert wurde, ob und wo ein Polterabend stattfinden wird.
Unter anderem lassen sich aus diesem Beschluss des Kammergerichts diese beiden (von uns formulierten) Leitsätze entnehmen:
1. Es darf in der Regel nicht unterstellt werden, der Leser betrachte überaus flüchtig.
2. Deshalb ist nicht anznehmen, der Leser fasse das, worüber spekuliert wird, als Tatsache auf.
Das Kammergericht legt in seinem Beschluss insbesondere dar:
„Die Antragsgegnerin hat weder behauptet, dass ein Polterabend überhaupt gefeiert wird, noch, dass dieser im Restaurant ... stattfindet. ... Der Fließtext stellt sich für den Leser unzweideutig als reine Spekulation dar. Dies folgt bereits aus der Eingangswendung 'Ob ... tatsächlich 'poltert', bleibt sein Geheimnis'. ... Das Foto lenkt den Blick auf den links daneben stehenden Text und umgekehrt, sodass der Leser beides zur Kenntnis nimmt, dann aber auch weiß, dass es sich nur um eine Spekulation handelt. Gleiches gilt für die Überschrift 'Polterabend'. Dass der Leser aus der gesamten Aufmachung des Artikels schließen könnte, dass neben den Örtlichkeiten der kirchlichen Trauung, ... auch der Ort des Polterabends feststehe, unterstellt ohne Anlass, dass der Leser der ... ein nur überaus flüchtiger Betrachter ist. Ein solches Leserbild kann für die Leserschaft der ... nicht unterstellt werden, denn ... diese erwirbt die Illustrierte, um für das ausgegebene Kaufpreisgeld umfassendes Lesevergnügen zu haben und sie nicht oberflächlich zu durchblättern.”
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