In einem vom Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a 0 32/06 entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Ersatzteillieferant die Marke des Herstellers in seinen Domainnamen „cat-ersatzteile.de” aufgenommen.
Das LG Düsseldorf bejahte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 II Nr. 2 des Markengesetzes. Begründung:
1. Es besteht eine Verwechslungsgefahr, - vor allem, weil „der Zusatz 'ersatzteile' lediglich beschreibende Funktion hat und daher im Gesamteindruck des aus mehreren Worten zusammengesetzten Zeichens zurücktritt”.
2. Die Verwendung des Kennzeichens ist nicht durch § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt, „da die Bezeichnung der Internetdomain mit www.cat-ersatzteile.de nicht erforderlich ist, um auf den Vertrieb von Ersatzteilen für die Produkte der Klägerin hinzuweisen. Ausreichend geschehen kann dies z. B., indem die Beklagte ... die Marke der Klägerin innerhalb ihres Internetauftritts aufführt.”
3. Der Inhaber der Domain kann im entschiedenen Falle nicht erfolgreich einwenden, die Markenrechte seien erschöpft. Ein solcher Einwand scheitert hier zumindest daran, dass der Markeninhaber den falschen Eindruck verhindern darf, der Domainbetreiber stehe mit ihm in vertraglichen Beziehungen, § 24 II MarkenG.
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