Der vom BGH heute Nachmittag herausgegebenen Pressemitteilung Nr. 34/2007 lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, inwieweit der BGH den Kern der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachtet hat.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 15. 12. 1999 insbesondere dargelegt:
„Eine Begrenzung auf die Funktion einer Person der Zeitgeschichte würde das öffentliche Interesse unzureichend berücksichtigen. Sie würde zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt.”
Ausführlicher:
Rechtssoziologisch, psychologisch und kommunikationswissenschaftlich ist anerkannt, dass Menschen von den ersten Stunden ihres Lebens an Bezugspersonen benötigen. Es ist deshalb legitim, hier setzt das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die Bevölkerung für das Leben von Vorbildern interessiert. Soweit die Medien nicht mehr zeigen dürften, wie sich die Vorbilder in der Öffentlichkeit verhalten, könnten die Medien nicht mehr die Realität vermitteln; so das Bundesverfassungsgericht bislang. Aufgrund dieser Überlegung dürfen die Medien nach der Rechtsprechung des BVerfG in der Öffentlichkeit aufgenommene Fotos Prominenter bis jetzt in aller Regel publizieren, soweit diese Prominenten so genannte absolute Personen der Zeitgeschichte sind.
Der BGH ist in seiner Pressemitteilung, nicht direkt darauf eingegangen, warum er diese Überlegung nicht mehr anerkennen will. Es ist aus der Pressemitteilung, wie zu Beginn dieses Berichts erwähnt, auch nicht ersichtlich, ob sich der BGH in seinen Urteilen direkt mit der zitierten Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt hat.
Die Medien dürfen nun nach der Rechtsprechung des BGH in weiten Bereichen nur noch die Prominenten mit deren Einwilligung darstellen. Das heißt, die Prominenten können willige Medien in diesen Fällen steuern und zu Hofberichterstattern degradieren. Die Realität lässt sich insoweit eben nicht mehr vermitteln. Prominente können künftig, bleibt es bei dieser Rechtsprechung, besser täuschen.
Das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Ob schon jetzt diese Urteile zum Bundesverfassungsgericht (mit Verfassungsbeschwerden) gelangen werden, steht noch nicht fest. Über kurz oder lang wird das BVerG jedoch auf jeden Fall entscheiden. Allerdings kann das BVerfG nur urteilen, ob der BGH mit seiner neuen Rechtsprechung im Rahmen der Verfassung geblieben ist.
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