Erst am 12. Januar dieses Jahres haben wir an dieser Stelle über ein Urteil dieses der Abteilung 32 des Amtsgerichts Frankfurt a. M. zu einem damals zuvor noch nie entschiedenen Fall berichtet. Damals war zu beurteilen:
„Einerseits verlangte ein Rechtsanwalt, nicht mehr angerufen zu werden; andererseits wollte dieser Anwalt verbieten, dass seine Telefonnummern in eine Sperrdatei aufgenommen werden”.
Nun hat das Gericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az. 32 C 3456/06 - 18 erneut Neuland betreten. Die wichtigsten Ausführungen lassen sich in diesen beiden Leitsätzen zusammenfassen:
Gegen den Auftraggeber einer Telefon-Marktforschungsstudie besteht grundsätzlich auf jeden Fall kein Anspruch auf Unterlassung der Anrufe. Deshalb muss das Institut den Namen des Auftraggebers nicht preisgeben.
Die Urteilsbegründung ist so umfassend und tiefgreifend, dass sich aus ihr Rückschlüsse weit über die Markt- und Sozialforschung hinaus ziehen lassen. Für das Telefonmarketing könen die Ausführungen des Amtsgerichts Bedeutung gewinnen; ebenso dazu, ob das Verhalten des Auftragnehmers dem Auftraggeber bei der Anwendung des UWG zugerechnet werden darf. Darüber hinaus enthält das Urteil aufschlussreiche Hinweise zum Recht der Auskunft.
Zum Hintergrund der Entscheidung gehört, dass das Gericht im Tatbestand erwähnt: „Der Kläger hat bereits in einer Vielzahl von Fällen von Telefonanrufen zu Marktforschungszwecken vor der hier streitgegenständlichen Abmahnung Abmahnungen ausgesprochen und Klagen erhoben.”
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