Das Harmonisierungsamt hat sich in zwei Entscheidungen zum einen gegen eine Eintragungsfähigkeit des Werbeslogans „Technik für das Leben”, Az.: R 1317/2005-1, und zum anderen gegen die angemeldete Wortmarke „RadioCom”, Az.: R 1266/2005-1, entschieden.
Beide Entscheidungen werden damit begründet, dass die Bezeichnungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Sie sind vor allem insoweit allgemein hilfreich, als sie ausführlich auf viele Aspekte eingehen.
Juristisch am interessantesten ist die folgende Entgegnung:
„Was das Argument betrifft, das Amt hätte zahlreiche Marken akzeptiert, die ebenfalls den Bestandteil 'com' enthalten, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. ... Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.”
Diese Haltung des Amts erinnert an den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 13. Dezember 2006, über den wir an dieser Stelle am 8. Januar dieses Jahres berichtet haben. Mit diesem Beschluss hat sich das Bundespatentgericht gegen eine uneinheitliche Praxis der Markenstellen gewandt.
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