In der Praxis fragt sich täglich, ob derjenige, dem gekündigt wird, die Kündigung nach Urteil, Az. 6 AZR 82/06, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wörtlich:
„§ 174 Satz 1 BGB gilt nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im BGB unter dem 'Titel 5. Vertretung und Vollmacht' nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter. Für gesetzliche oder ihnen gleichgestellte Vertreter ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.”
An diesen Grundsätzen ändert sich nichts, wenn der Geschäftsführer unleserlich unterschreibt.
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