Der BGH verlangt nicht etwa, dass der Betreiber jeden Beitrag sofort auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Ein Unterlassungsanspruch entsteht vielmehr frühestens, wenn der Betreiber von der Rechtswidrigkeit des Beitrags erfährt.
Im Mittelpunkt des Urteils stehen zwei Aussagen:
1. Allein die Tatsache, dass ein ehrverletzender Beitrag in ein Meinungsforum eingestellt wird, schließt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber nicht aus.
2. Genauso steht einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber nicht entgegen, dass der Verletzte auch gegen den Autor des angegriffenen Beitrags vorgehen kann.

Das (erst am 27. März verkündete) Urteil - Az.: VI ZR 101/06 - wurde noch nicht im Volltext, also mit schriftlicher Begründung bekannt gegeben.