Konkurriert hatten um die Beförderung zum Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts, soweit es hier interessiert:
- der Vizepräsident dieses Landesarbeitsgerichts mit mehr als 20-jähriger Erfahrung als Arbeitsrichter und
- der Vizepräsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit nur geringer Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts.

Ausgewählt wurde vom Justizministerium der Vizepräsident des Oberlandesgerichts! Also derjenige, dem 20 Jahre - erwünschte - Erfahrung fehlen. Warum?
Beide Bewerber waren mit dem bestmöglichen Gesamtprädikat „besonders hervorragend” beurteilt worden. Selbst die Leistungen in der Verwaltungstätigkeit wurden als gleich gut bewertet. Der Vizepräsident des OLG wurde mit der Begründung vorgezogen, dass er, also der OLG-Vizepräsident, wegen der höheren Zahl von Richterplanstellen des Oberlandesgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 4 inne hatte, der LAG-Vizepräsident jedoch nur nach R 3 mit Zulage besoldet wurde.
Bis zum Bundesverfassungsgericht wehrte sich der LAG-Vizepräsident. Das BVerfG sah denn dann doch - anders als zuvor das Verwaltungsgericht Weimar und das Thüringer Verwaltungsgericht - in einem Beschluss - 2 BvR 2470/06 -, dass der LAG-Vizepräsident in seinem grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt worden ist.
Einige Begleiterscheinungen des Verfahrens erscheinen so problematisch, dass man auch über andere Rechtsnormen nachdenken kann, auf die das Bundesverfassungsgericht nicht eingehen musste. Die Begleiterscheinungen:
Der sich bewerbende LAG-Vizepräsident hatte den Senatsvorsitzenden des in zweiter Instanz entscheidenden Thüringer Verwaltungsgerichts als befangen abgelehnt, weil dieser Senatsvorsitzende mit dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister befreundet ist. Der Verhandlungstermin wurde so gelegt, dass er in einen einwöchigen Urlaub des abgelehnten Vorsitzenden fiel. Dazu führte nun das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus:
„Ein sachlicher Grund für diese Terminierung ist nicht ersichtlich; vielmehr erfolgte die Festlegung des Termins erkennbar nur zu dem Zweck, eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden.” Wie erwähnt: Mit diesen Worten hat niemand geringerer als das Bundesverfassungsgericht beschrieben, wie ein hohes Gericht manipuliert hat. Somit wurden zu der gesamten Affäre bereits bekannt und vom Bundesverfassungsgericht herausgestellt:
- Die verfassungswidrige Auswahl durch das Thüringer Justizministerium.
- Und dann auch noch die Manipulation durch das Thüringer Verwaltungsgericht.