Ab heute führt das Strafgesetzbuch einen neuen § 238 ”Nachstellung”. Gestern wurde das entsprechende Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern verkündet. Bislang war dieser Paragraf seit dem Jahre 1998 unbesetzt.
§ 238 StGB wird durch den neuen § 112a Strafprozessordnung ergänzt. Nach ihm darf gegen gefährliche Stalker Haft angeordnet werden.
Heftig kritisiert wird an dem Gesetz insbesondere seine Unbestimmtheit. Die Unbestimmtheit beginnt schon in der ersten Zeile: Was heißt für einen recherchierenden Journalisten: „unbefugt [nachstellt]”? Es wird dem Journalisten oft nicht einmal viel weiter bringen, wenn er dauernd einen Medienanwalt zur Seite hat. Für den Medienanwalt gilt zu § 238 StGB im Besonderen, was Experten wie Prof. Lerche und Prof. Seitz in Fachpublikationen schon allgemein erklärt haben: Der Medienanwalt soll regelmäßig hellsehen können.
Den Medien, voran dem Deutschen Presserat, ist es selbst für den Kernbereich des investigativen Journalismus nicht gelungen, eine klärende Bestimmung durchzusetzen. Als „Erfolg” bleibt den Medien nur eine beschwichtigende Erklärung des Bundesministeriums der Justiz in einer Pressemitteilung vom 30. November 2006. Erklärungen dieser Art sind in der Vergangenheit schon ins Leere gelaufen; so zum Beispiel zu der Entscheidung der Bundesregierung vom 2. 9. 2004, nicht zu beantragen, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das pressefeindliche Urteil der 3. Kammer dieses Gerichts vom 24. 6. 2004 überprüft.
Die Pressemitteilung vom 30. November 2006 erklärt:
„Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. 'Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung', betonte Zypries.”
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