Der Deutsche Presserat entscheidet jedes Jahr über Dutzende von Beschwerden des „Zentralrat Deutscher Sinti und Roma”. Der Zentralrat beschwert sich systematisch über Publikationen, in denen die Bezeichnung „Sinti und Roma” verwendet wird. Der Zentralrat hat offenbar einen Informations-Suchdienst beauftragt und begründet seine Beschwerden wortgleich: „Die Minderheiten-Kennzeichnung ist für das Verständnis des berichteten Tathergangs unnötig und nicht zwingend erforderlich, sie schürt Vorurteile gegen Sinti und Roma und ist ein Missbrauch der Pressefreiheit...”.
Somit kann insbesondere jede Zeitung und jede Zeitschrift zur Orientierung an Entscheidungen des Presserats interessiert sein.
Stets stehen Ziff. 12 des Pressekodex und seine Richtlinie 12.1 im Brennpunkt. Nach diesen berufsethischen Regelungen darf die Presse nur dann erwähnen, dass es sich bei den Beteiligten um „Sinti und Roma” handelt, „wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht”.
Entscheidend ist somit - anders als der Zentralrat stets geltend macht - nicht, dass die Kennzeichnung „erforderlich” ist. Der „begründbare Sachbezug” ist vielmehr maßgeblich.
Der Beschwerdeausschuss 2 legt nun in einer neuen Entscheidung - BK2-295/06 - zu einem Artikel über die Enkel-Tricks zugunsten des FOCUS dar:
„Er [der Beschwerdeausschuss] schließt sich der Einschätzung der Zeitschrift an, wonach ein begründbarer Sachbezug bestand, die Tatverdächtigen als 'Roma' zu bezeichnen. Dabei berücksichte der Ausschuss, dass es sich bei dem Artikel um eine Hintergrundberichterstattung handelte. Zwar enthielt der Artikel diverse Hinweise auf eine Zugehörigkeit der Personen zu der Gruppe der Roma. Hinsichtlich der Angaben konnte sich die Redaktion aber im vorliegenden Fall auf die Erkenntnisse der Vermittler verlassen.”
Hier können Sie den FOCUS-Artikel aus der Ausgabe 31/2006 nachlesen, der den „Enkel-Trick” schildert, und zu dem der Presserat, wie zitiert, dargelegt hat, dass und warum es berufsethisch gerechtfertigt ist, die Zugehörigkeit zur Minderheiten-Gruppe der Sinti und Roma zu benennen.
Der Presserat urteilt jedoch auch öfters zu (anderen) Artikeln, dass ein begründbarer Sachzusammenhang fehlt, und die Beschwerde damit begründet ist. Wir werden auch noch über negative Beispiele zur Orientierung berichten.
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