Für jeden Juristen interessant und erst recht für alle Wohnungseigentümer:
Obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof nicht nur am 2. Juni 2005 diese Gemeinschaft als teilrechtsfähig qualifiziert, vielmehr hat er nun auch noch den Gläubiger-Vertrauensschutz weitgehend verworfen. Nämlich:
Auch bei Rechtsbeziehungen, die vor Änderung der seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung begründet wurden, aber noch nicht abeschlossen sind, haften die Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner. Es besteht kein Vertrauensschutz.
Im entschiedenen Falle war eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag Gegenstand des Rechtsstreits.
Der BGH verweigert dem Gaslieferanten einen Schutz seines Vertrauens mit der Begründung:
„Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleichzustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 ...). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH. aaO; BVerfGE 74, 129, 155).”
Diese rechtliche Würdigung muss dann selbstverständlich auch für alle anderen teilrechtsfähigen Gemeinschaften gelten, nicht nur für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Urteil liegt erst seit gestern im Volltext vor; Az.: VIII ZR 125/06. Eine Presseerklärung wurde nicht herausgegeben.
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