Der VDZ hat soeben eine Pressemitteilung veröffentlicht, die Sie hier nachlesen können.
Der BGH legt - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, aber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgend - § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz wie folgt aus und hat dadurch die heftige Kritik der Journalisten ausgelöst:
1. Auch Fotos absoluter Personen der Zeitgeschichte dürfen nur publiziert werden, wenn diesen Fotopublikation "ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu entnehmen ist". Nur sie sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
2. Als solches erfüllt ein Foto zum Beispiel von Prinzessin Caroline von Hannover und deren Ehemann, dem „Oberhaupt des Welfenhauses”, diese Voraussetzung nicht, auch wenn es die beiden in der Öffentlichkeit - hier in St. Moritz - zeigt und sich die Publikation sonst nicht beanstanden lässt.
3. Mit anderen Worten: In allen derartigen Fällen wird kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse geleistet, obwohl Millionen von Lesern sich für diese Fotos interessieren und an diesen Fotos sich sonst nichts aussetzen lässt. Deshalb wurde vom Eltedenken der Richter gesprochen: Nicht das Interesse von Abermillionen ist von allgemeinem Interesse, sondern die Vorstellungen einer Elite von Richtern.
4. Ein Bericht über die Erkrankung des Fürsten eines Staates stellt einen „Beitrag zur Diskussion von allgemeinem Interesse” dar. Er informiert über ein zeitgeschichtliches Ereignis.
5. Zu diesem zeitgeschichtlichen Ereignis gehört auch „das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten”.
6. Folglich bietet das identische - während der Erkrankung in St. Moritz aufgenommene - illustrierende Foto in einem Artikel über die Erkrankung „einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse”.
7. Wird dagegen berichtet, dass sich ein Angebot der Prinzessin und des Prinzen an Millionen von Leser wendet, das bekannte Haus der beiden in Kenia für Urlaubstage zu mieten, dann trägt dieser Artikel nichts zu einer Diskussion von Allgemeininteresse bei. In der Diskussion wurde geltend gemacht, dass sich die elitäre Richterschaft nicht interessieren mag, wohl aber ein erheblicher Teil der Allgemeinheit und sei es nur, um darüber zu sprechen oder von einem Urlaub bei den Prinzens zu träumen.
8. Folglich kann auch kein zur Illustration beigestelltes Foto des Paares einen Beitrag zur Diskussion von allgemeinem Interesse bieten.
In der Diskussion wurde mit vielen Beispielen aufgebracht und einhellig die Meinung vertreten, dass die Medien durch diese Rechtsprechung nicht nur unverhältnismäßig und unvertretbar eingeschränkt werden, sondern dass die Medien Elitevorstellungen der Richter ausgeliefert sind, was denn nun im Einzelfall einen Beitrag von allgemeinem Interesse darstellt und was nicht. Erinnert wurde an die seit Jahren festzustellende Tendenz, die Presse einzuschränken. Mit dieser Tendenz kann - so war die Stimmung - das BGH-Kriterium: „Beitrag zur Diskussion von Allgemeininteresse” vernichtend wirken.
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