Seit gestern liegt zwar eine Mitteilung der Pressestelle vor, das Urteil selbst noch nicht.
Wir stellen hier aber das Urteil I ZR 304/01 ins Netz, das der BGH in seiner neuen Entscheidung I ZR 35/04 bestätigt, ohne sein früheres Präzedenzurteil vom 11. März 2004 mit Datum oder Aktenzeichen zu benennen.
Die vorinstanzlichen Urteile hatten die ROLEX-Klage abgewiesen, weil sie von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgingen. Nicht nur das erstinstanzliche, sondern auch das zweitinstanzliche - nun aufgehobene -Urteil waren verkündet worden, ehe der BGH sein Urteil erlassen hatte. Das zweitinstanzliche - jetzt aufgehobene - Urteil war am 26. Februar 2004 ergangen, das Präzedenzurteil des BGH erst zwei Wochen später, wie erwähnt am 11. März 2004.
Die ROLEX-Herstellerfirma hatte auf Unterlassung geklagt. Wir fassen die Grundsätze zur Unterlassung nach der nun gefestigten Rechtsprechung zusammen:
1. Wird eBay ein Markenverletzungsfall bekannt, muss eBay das konkrete Angebot unverzüglich sperren.
2. eBay muss darüber hinaus grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
3. eBay ist jedoch zur Vorsorge nur verpflichtet, technisch mögliche und eBay zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden.
Der BGH musste deshalb zurückverweisen, weil noch zu klären ist, ob - wie es die Pressemitteilung formuliert - in den Fällen, in denen die Beklagte auf Fälschungen hingewiesen worden ist, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat.
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