Die Ansprüche aus den von Internetversandhändlern ausgegebenen Geschenkgutscheinen zum Warenbezug verjähren in drei Jahren. Die Verkürzung auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem Urteil des Landgerichts München I, Az.: 12 0 22084/06, unangemessen. Entschieden hat die 12. Zivilkammer.
Amazon hatte die Verkürzung mit dem Verwaltungsaufwand rechtfertigen wollen. Das Gericht ließ sich aber nicht überzeugen. Die Begründung:
Die meisten Gutscheine werden sowieso innerhalb der ersten Monate eingelöst. Für den Rest ist der Aufwand nicht unzumutbar. Vor allem kommt hinzu, dass Amazon zinslich profitiert, solange die Gutscheine noch nicht eingelöst wurden und sogar verfallene Beträge behalten kann.
Veröffentlicht wurde das Urteil noch nicht, nur eine Notiz im Internet.
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