Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass bei Wiedereinsetzungsanträgen pedantisch genau auf die Schlüssigkeit des Sachvortrags geachtet werden muss. Die Wiedereinsetzung darf nämlich allein schon dann versagt werden, wenn der Anwalt in seinem Wiedereinsetzungsantrag nichts dazu vorgetragen hat, wie bei ihm Fehler bei der Faxnummer aufgedeckt werden.
Obwohl die Berufung richtig an das Oberlandesgericht adressiert worden war, wurde sie versehentlich auf das Telefaxgerät des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts gesendet. Der Antragsteller hätte in seinem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und glaubhaft machen müssen, „dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Angabe, der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. September 2006 aaO Rn. 8)”.
Hier können Sie den gesamten Beschluss, Az.: III ZB 109/06, nachlesen.
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