Unverzichtbar für einen Wettbewerbsrechtler ist, dass er mit dem Verkehrsverständnis umgehen kann. In vielen, wenn nicht in den meisten Auseinandersetzungen ist rechtserheblich, wie die Adressaten eine Erklärung verstehen, zum Beispiel eine Werbung.
Nach der gegenwärtig absolut herrschenden Meinung ist darauf abzustellen, wie der durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Durchschnittsadressat situationsadäquat versteht. Aber, kein Richter kann mit der zum Vollbeweis erforderlichen Gewissheit wissen, wie dieser durchschnittliche Durchschnittsadressat im zu entscheidenden Fall auffasst. Vgl. zu all' diesen Fragen beispielsweise: GRUR 2000, 923 ff.
Wie sich die Rechtsprechung hilft, dokumentiert das Oberlandesgericht Hamburg in einem neuen Urteil mit dem Az.: 3 U 77/06. Dieser Notbehelf ist für unzählig viele Fälle verwertbar und wird allgemein anerkannt. Das OLG Hamburg wörtlich:
„Vorliegend kommt es auf das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Arztes an ... Das Verständnis dieses Verkehrskreises können die Mitglieder des Senats selbst beurteilen. ... Diese Annahme liegt zwar umso näher, wenn die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Gehören die Richter dagegen nicht den beteiligten Verkehrskreisen an, sind sie gleichwohl nicht an der Feststellung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde gehindert, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich das Verständnis des angesprochenen speziellen Verkehrskreises von dem des Verkehrskreises unterscheidet, dem die erkennenden Richter angehören (BGH GRUR 2001, 73, 75 - Stich den Buben ...).”
Wer sich dieser Hilskonstruktion bewusst ist, weiß, wie er eine ihm ungünstige Interpretation angreifen kann: mit einer repräsentativen Umfrage. Musterbeispiel: Urteil des OLG München, AfP 1997, 929. Das OLG München berücksichtigte insofern ein Parteigutachten des angegriffenen Verlages, als es den Beweis einer Irreführung als nicht erbracht ansah.
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