Soeben erst, am 3. Mai, haben wir aktuell über einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Kontrolle der Fax-Nr. bei auslaufenden Schriftsätzen berichtet.
Nun liegt bereits ein weiterer Beschluss des BGH, Az.: XI ZB 39/06, zu diesem Thema vor.
Auch in diesem neuen Fall wurde zutreffend das Oberlandesgericht als Empfänger ausgewiesen, aber an die Fax-Nr. des Landgerichts übermittelt.
Das Entscheidende können wir in diesen Leitsätzen zusammenfassen:
1. Es reicht nicht aus, so zu kontrollieren, dass die Fax-Nummern im Sendebericht und im Schriftsatz verglichen werden.
2. Notwendig ist eine generelle Regelung, welche die nochmalige selbständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer vorsieht.
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