„Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt” hatte auf Unterlassung rechtswidriger Telefonwerbung geklagt. Der Antrag:
„... zu unterlassen, ... unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber „zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann”.
Dieser Antrag wiederholt, soweit es hier interessiert, nur den Text des Urteil: Az.: I ZR 191/03 wörtlich dar:
„Der mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall UWG geregelte Beispielsfall unlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden. ... Die Unbestimmtheit des ... Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist.”
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