Welcher Unternehmensrechtler geht nicht ständig mit den Begriffen Allein- und Einzelvertretungsbefugnis um. Aber ist klar, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist?
Zwei Oberlandesgerichte vertreten bislang die Ansicht, bei einer „Alleinvertretungsbefugnis” des Geschäftsführers einer GmbH seien alle anderen Geschäftsführer von der Vertretung ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat dagegen nun in einem Beschluss Az.: II ZB 19/06 für einen klassischen Fall (Eintragung einer Geschäftsführerbestellung im Handelsregister) mit der „herrschenden Meinung” dargelegt:
„Soweit das Registergericht statt 'Einzelvertretungsbefugnis' den Begriff 'Alleinvertretungsbefugnis' gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden.”
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