Oft argumentiert der Prinz gegen Hinweise auf seine Bekanntheit und deren Bedeutung. Nun hat er ganz im Gegensatz dazu 60.000 Euro für diese Bekanntheit erstritten.
Geworben wurde mit einer von allen Seiten eingedrückten, leicht geöffneten Zigarettenschachtel und den Worten: „War das Ernst? Oder August?”, darunter stand der Text: „Lucky Strike. Sonst nichts”.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte jetzt in seinem Urteil Az.: 7 U 23/05 ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Das OLG argumentiert,
-- dass der Prinz aufgrund zahlreicher Presseberichterstattungen im Zusammenhang tätlichen Auseinandersetzungen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt sei,
-- dass diese Prominenz für die Werbung genutzt wurde, und
-- dass deshalb eine fiktive Lizenzgebühr von 60.000 € zuerkannt werden müsse.
Das Gericht lehnte es ab, das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Oskar Lafontaine entsprechend anzuwenden. Die Begründung: Das Werbemotiv mit Prinz Ernst August von Hannover sei - anders als die Werbung mit Lafontaine - kaum meinungsbildend.
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