So entschieden hat das Landgericht Berlin in einem uns am 14. Juni zugestellten Beschluss, Az.: 27 0 396/07. Gewonnen hat in diesem Verfahren die Tomorrow FOCUS AG.
Der Kernsatz der Gründe:
„Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten, deretwegen die Antragstellerin verurteilt worden ist, nicht lediglich um schwerste Straftaten handelt, sondern es sich zudem um solche Taten handelt, die in einzigartiger Weise die Geschichte der Bundesrepublik geprägt haben und an denen daher auch heute noch ein derartiges zeitgeschichtliches Interesse besteht, dass über sie berichtet werden darf, und zwar auch unter Namensnennung der Beteiligten ...”.
Das Gericht befasst sich in den Gründen auch noch ausführlich damit, dass sich das RAF-Mitglied mit einer Zeitungs-Bildpublikation vom 17./18. Dezember 2005 einverstanden erklärt hatte und zudem noch heute „das Buch der Antragstellerin ... im Buchhandel erhältlich ist, in dem sowohl ein Foto der Antragstellerin abgedruckt ist als auch Details über ihren Lebensweg, insbesondere ihre terroristische Vergangenheit mitgeteilt werden”. Und das Gericht ergänzt:
„Schließlich hat die Antragstellerin noch im Herbst ein Interview gegeben, das am 27. Oktober 2006 ... ins Netz gestellt und mit einem Foto der Antragstellerin bebildert sowie mit detaillierten Angaben zur terroristischen Vergangenheit der Antragstellerin versehen war.”
Diese Hinweise des Gerichts zum Einverständnis der Angreifer mit anderen Publikationen wirft erneut das Problem auf, ob in solchen Verfahren Betroffene oder deren Anwälte nicht Persönlichkeitsrechte verteidigen möchten, sondern nur die Presse steuern wollen, - aus finanziellen oder anderen medienwidrigen Gründen.
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