Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZB 48/05, erinnert daran, wie schnell eine Kanzlei allein schon wegen der Organisation in des Teufels Küche geraten kann.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessbevollmächtigte seine Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten...”
Im entschiedenen Fall hatte sich die Kanzlei nicht einmal auf die geplante Reise des Mandanten eingestellt, und die sachbearbeitende Rechtsanwältin verschwand auch noch in den Urlaub. Dazu der BGH-Beschluss:
„Ein Rechtsanwalt hat nicht nur bei absehbarer Verhinderung durch Krankheit, sondern erst recht bei Urlaubsabwesenheit für einen Vertreter zu sorgen.”
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