Das gestern vom Bundesgerichtshof verkündete, bis jetzt jedoch nur in Form einer Pressemitteilung vorliegende Urteil Az.: 324 0 684/05 bringt nichts Neues, nachdem der BGH selbst zu Grönemeyer die Fotopublikation als rechtswidrig beurteilt hat..
Zum Grönemeyer-Urteil des BGH wird eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Dies steht jetzt fest. Das BGH-Urteil zu Gönemeyer lässt sich unseres Erachtens aus mehreren Gründen nicht halten:
1. Die Entscheidung des BGH ist zwar noch nicht zugestellt worden. Aber:
Nach der Pressemitteilung hat der BGH den entscheidenden Aspekt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Acht gelassen. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung begründet, dass und warum es möglich sein muss, die Realität über das Verhalten von Prominenten in der Öffentlichkeit zu vermitteln.
2. Selbst nach den neu vom BGH vertretetenen Grundsätzen (Illustration eines Artikels, der zu einem Thema von Allgemeininteresse beiträgt) müsste der BGH Fälle wie Grönemeyer anders entscheiden. Über den Unterschied zum BGH-Normalfall haben wir berichtet. Sie sehen in diesem Bericht:
Die Fotos wurden - noch ehe die neuen BGH-Grundsätze bekannt waren - zu einem Artikel gestellt, der einen Beitrag zu einem Interesse von Allgemeinheit bieten kann. Grönemeyer hatte für Abermillionen vielfach erfolgreich besungen und Interviews dazu gegeben, dass das Leben auch für ihn, nach seinen Schicksalschlägen, weiter gehen müsse; insbesondere auch nach dem Tod seiner geliebten Frau. Nun interessiert es die Millionen Käufer und Fans durchaus, dass für Grönemeyer das Leben in der Tat - mit einer neuen Lebensgefährtin - weiter geht.
Die vom BGH beurteilten Fotos zeigen - als noch neue Nachricht - Grönemeyer mit seiner Lebensgefährtin unter Passanten in Rom und in einem Straßencafé. Niemand wurde gestört. Niemand wird abträglich abgebildet. Die uns selbstverständlichen bekannten Fotos veröffentlichen wir wegen des Verbotsurteils des BGH vorsorglich nicht.
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