Diesen neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts Az.: 3 AZN 1155/06 muss unverzichtbar jeder Jurist kennen.
Diese Entscheidung baut auf einer anderen Vier-Augen-Konstellation auf, nämlich:
„Dies [die Heranziehung einer Partei als Beweismittel] ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem 'Vieraugengespräch' lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt ....”.
Und sie schließt an:
„Die Grundsätze sind darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt zu übertragen, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein 'gegnerischer' Zeuge zugegen ist. Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen ...”.
Anzuwenden ist dann entweder § 448 ZPO (Parteivernehmung) oder § 141 ZPO (Parteianhörung).
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