Heute hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung Az.: I ZR 152/04 im Volltext bekannt gegeben. Die Kanzleien mit mehreren Fachanwälten werden dieses Urteil genauso studieren müssen, wie die Kanzleien, die gegen besondere Fachanwaltswerbungen vorgehen möchten.
Wichtig ist vor allem:
1. Bei überörtlichen Sozietäten muss nicht an jedem Standort ein entsprechender Fachanwalt arbeiten, wenn in der Kurzbezeichnung der Kanzlei allgemein auf die Beschäftigung von Fachanwälten hingewiesen wird.
2. Diese Rechtslage wird man sinngemäß auch auf den Fall anwenden müssen, dass neben Anwälten ein Steuerberater der Kanzlei angehört. Mit dieser Thematik befasst sich das Urteil jedoch nicht.
3. Weist eine Kanzlei in ihrer Kurzbezeichnung auf Zusatzqualifikationen hin, muss bei der namentlichen Aufführung der Berufsträger jeweils individuell die Zusatqualifikation angegeben werden.
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