Wer die Leitsätze des neuen Bundesgerichtshofs-Urteils Az.: I ZR 198/04 liest, wird vielleicht hoffen, dass künftig besser gegen Nachahmungen vorgegangen werden kann.
Aber: Das Urteil bildet geradezu ein Musterbeispiel dafür, wie schwierig es ist, Nachahmungsverfahren zu gewinnen.
HERMÈS SELLIER wollte eine Annäherung gegen seine wohl berühmten Produktreihen KELLYS und BIRKINS durch einen Konkurrenten abwehren. Vorgetragen (und vom BGH in seinem Urteil auch abgehandelt) wurde so gut wie alles, was bei Nachahmungsverfahren vorgebracht werden kann.
Erfolglos. Typisch ist der vorletzte Satz der Entscheidungsgründe:
„Da aufgrund hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die 'Kelly-' und die 'Birkin-Nachahmung' der Beklagten für die Originale halten, sondern aufgrund des Erscheinungsbildes Originale und Kopien unterscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten.”
Liest sich doch eigentlich überzeugend, nicht wahr? Die Kägerin war jedoch ganz anderer Ansicht als der BGH und auch schon das Berufungsgericht. Wie lässt sich ein Gegenbeweis führen? Am besten mit einer (repräsentativen) Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich: Halten maßgebliche Teile des Publikums die „Nachahmungen” für Originale?
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