Die Zeitschrift TV Spielfilm kommentierte nicht schmähkritisch, als sie ein Drehbuch mit „Ideenklau” beurteilte und hinzufügte: „Gut geklaut ist halb gewonnen”.
Über das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin Az.: 27 0 745/06 haben wir an dieser Stelle am 27. Dezember 2006 berichtet. Nun hat das Kammergericht in einem Beschluss Az.: 10 U 2/07 die Berufung des Drehbuchautors nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Zuletzt stand im Brennpunkt, ob TV Spielfilm mit seiner Kritik geschmäht hat. Das KG verneinte. Wörtlich heißt es in den Gründen:
„Eine Schmähkritik zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG ..., Wenzel ...). Hiervon kann auch dann keine Rede sein, wenn, wie der Kläger behauptet, der wesentliche 'Erzählstrang' ... bereits vor ... fertig ausformuliert war.”
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