Katholik A wandte sich an das Erzbischöfliche Offizialat (bischöfliche Behörde für alle Angelegenheiten der kirchlichen Gerichtsbarkeit). Er beantragte, Katholik B zu veranlassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Begründung des Antragstellers: Das Hauptgebot der Gottes- und Nächstenliebe verbiete einen solchen Antrag.
Das Erzbischöfliche Offizialat hat den Antrag mit folgender - auch für jede Predigt und als Trost für jeden Verlierer geeigneten - Begründung abgewiesen:
„Die richterliche Entscheidung dient dem Rechtsfrieden und ist damit auch Teil jener Liebe, die in der Kirche und der Welt von den Christen verwirklicht werden kann.”
Quelle: Neue Juristischen Wochenschrift 1994, bereits aufgegrffen in: Stadler, ”Das Feuer im Beichtstuhl ging offensichtlich von selbst aus ...”
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