Ein neues wettbewerbsrechtliches Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 133/04 zu Tests kann zumindest in der Tendenz auch zugunsten des investigativen Journalismus interessieren.
Der BGH stellt in diesem Urteil in Frage, ob „weiter daran festgehalten werden kann, dass Fotoaufnahmen in Geschäftslokalen zu Testzwecken grundsätzlich unabhängig davon unlauter sind, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer erheblichen Betriebsstörung kommt oder zumindest die (konkrete) Gefahr einer solchen besteht”.
Das Urteil kann so verstanden werden, dass der BGH bei nächster Gelegenheit seine frühere Rechtsprechung aufgeben und solche Fotos nicht mehr beanstanden wird. Im entschiedenen Falle brauchte er die Frage noch nicht zu beantworten. Jedenfalls, so das Urteil, „kann in Fällen, in denen der Beweis eines Wettbewerbsverstoßes anders nicht zu führen ist, bei der Interessenabwägung dem Interesse des Geschäftsinhabers, mögliche Betriebsstörungen zu verhindern, nur dann der Vorrang eingeräumt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist”. Es wurde also nach Ansicht des BGH zu Recht fotografiert.
An dieser Stelle haben wir bereits über ein Urteil zu einer Fernsehsendung berichtet, in welcher mit versteckter Kamera aufgenommene Bilder einer agitatorischen Freitagspredikt verbreitet wurden. Auch in diesem Falle wurden die Interessen zugunsten eines Nachweises durch Bildpublikation abgewogen (wenn auch nur in Bewzug auf die Verbreitung).
Man wird aus dieser und anderer Rechtsprechung jedenfalls lesen können: Sie tendiert dahin, dass mit Bildern nachgewiesen werden darf, soweit das Gericht ein Allgemeininteresse sieht. Ein Allgemeininteresse wird umso eher bejaht, je weniger die Information mit Unterhaltung oder gar so genannter Neugier in Verbindung gebracht werden kann.
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