Vereinbart war:
„Der Filmschaffende steht dem Filmhersteller als Darsteller in der Rolle 'Jennie' für den Film mit dem voraussichtlichen Titel 'Maria an Callas' unter der Regie von W zur Verfügung”.
Als der Vertrag abgeschlossen wurde, war Jennie nach dem Drehbuch die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch abgeändert: Jennie wurde die 60jährige Mutter der Hauptdarstellerin. Die Schauspielerin weigerte sich, und die Rolle wurde neu besetzt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem neuen Urteil Az.: 5 AZR 564/06, dass sich die Schauspielerin vertragswidrig weigerte. Wörtlich und, wie wir meinen, sinngemäß grundsätzlich auf alle Medienverträge übertragbar:
„Nr. 1 des Darstellervertrags nimmt nicht Bezug auf ein bestimmtes Drehbuch. ..Vertragsgegenstand ist nur die Rolle der 'Jennie' in dem vorgesehenen Film. .. Es wäre bei der Herstellung eines Films ungewöhnlich und bedürfte eindeutiger vertraglicher Regelungen, die zu erbringende Leistung auf ein bestimmtes Drehbuch festzulegen und nur ganz unwesentliche Änderungen zuzulassen. Die Herstellung eines Films erfordert ... regelmäßig eine Flexibilität der darstellenden Künstler.”
Der Kern der Rolle ist, so das BAG im entschiedenen Fall, nicht angetastet worden, so dass sich die Schauspielerin, vgl. schon oben, vertragswidrig weigerte.
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