Markenrechtler haben bekanntlich jeden Tag mit der Kennzeichnungskraft von Zeichen zu tun. Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs Az.: I ZB 46/06, der nun im Volltext vorliegt, ergibt sich eine Reihe von Fallen beim Sachvortrag zur Kennzeichnungskraft.
Die Widersprechende hatte vor dem Bundespatentgericht verloren, weil sie nicht schlüssig zur erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke vorgetragen hat. Der Bundesgerichtshof wies jetzt die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zurück.
Die instruktiven - für die Widersprechende unglücklichen - Umstände:
1. Die Markeninhaberin hat den Vortrag der Widersprechenden zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nie substantiiert bestritten. Die Widersprechende sah deshalb keinen Anlass, ihren Sachvortrag zu ergänzen.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es unschädlich, dass die Widersprechende vom Gericht nicht darauf hingewiesen worden ist, es entscheide ungünstig (so dass die Widersprechende nicht veranlasst wurde, noch Sachverhalt vorzutragen).
3. Dies gilt selbst dann, wenn das Bundespatentgericht von einer zuvor vom Deutschen Patent- und Markenamt vertrenen Rechtsanwendung abweicht.
4. Der BGH weiter: „Erst recht war kein Hinweis darauf geboten, dass das Gericht dazu neige, von der vom Oberlandesgericht in einer anderen Sache geäußerten Bewertung der Kennzeichnungskraft abzuweichen.”
5. Schließlich hat den Vertretern die Übersicht gefehlt: „Das Bundespatentgericht hat der Widersprechenden nach dem Hinweis darauf, dass der Sachvortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreichen könnte, ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Vertreter der Widersprechenden haben daraufhin ausweislich des Verhandlungsprotokolls lediglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Eine Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag zur Kennzeichnungskraft haben sie dagegen nicht beantragt.”
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