Eine dpa-Meldung von gestern, die heute gelegentlich publiziert wird, schließt den Bericht über ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. mit dem Satz, das Gericht habe geurteilt:
„Eine reißerische Aufmachung, wie für Boulevardblätter üblich, müsse der Betroffene zumindest dann hinnehmen, wenn der Kern des Textes wahrheitsgemäß sei.”
Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. - Az.: 11 U 10/06, das dpa - als (im olg-report) neu veröffentlicht - meldet, steht schon seit dem 22. Dezember des Vorjahres im Netz (www.justiz.hessen.de).
Der zitierte dpa-Satz übernimmt die Urteilsformulierung nur unvollständig. Es fehlt vor allem die Einschränkung: „aufgrund der Gesamtumstände”.
Diese Gesamtumstände zu dem Strafverfahren, über das eine Zeitung berichtet hatte und deswegen auf Geldentschädigung vom Täter verklagt wurde, sind abscheulich, nämlich - wir zitieren aus dem Urteil des OLG Frankfurt a. M.:
„Nach den vom BGH für sachlich richtig befundenen Feststellungen des LG Koblenz hat der Kläger seine Cousine erstickt, mit einem Teppichmesser zerlegt und Teile der zerlegten Leiche im Ofen gebraten. ... Ungeachtet der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision ist [zudem] zu berücksichtigen, dass auch nach der Überzeugung der Strafkammer beim LG Koblenz der Kläger zumindest 'sehr wahrscheinlich' Leichenteile gegessen hat.”
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