Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage noch nicht abgehandelt, wohl aber jetzt das Oberlandesgericht München in einem noch nicht rechtskräftigen
Urteil, Az.: 6 U 4794/06.
Geklagt hatte ein Filmhersteller, kein Kameramann.
Für die - wie im entschiedenen Fall - bis 30. 6. 2002 abgeschlossenen Verträge gilt § 91 a.F., der bestimmt:
„Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechts zu.”
Das OLG München stellt eingehend den Meinungsstand dar und gelangt zu dem Ergebnis:
Wer aus Filmen im Internet Einzelbilder anbietet, verwertet nicht filmisch im Sinne des § 91 und verletzt demnach nicht „die Rechte [des Filmherstellers] zur filmischen Verwertung”. Die Rechte stehen den Lichtbildnern (das sind in der Praxis die Kameraleute) zu. Sie können die Rechte auf den Filmhersteller übertragen. Zu einer solchen Rechteübertragung wurde jedoch nichts rechtzeitig vorgetragen.
Das OLG München brauchte sich nicht mit der Rechtslage bei Verträgen zu befassen, die ab dem 1. 7. 2002 geschlossen wurden. Für diese Zeit greift das Urteil genauso, weil § 89 Abs. 4 UrhG genauso auf die „filmische Verwertung” abstellt wie § 91 a.F.
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