In der Mitteilung der Pressestelle benannte der BGH noch namentlich „den Käger Oliver Kahn”. In dem nun seit gestern vorliegenden Volltext des Urteils VI ZR 164/06 anonymisiert das Gericht: „ein international bekannter Fußballspieler”.
Das Urteil ist zwar umfangreich, aber nur deshalb, weil es die Ausführungen aus den Grundsatzurteilen des BGH vom 6. März dieses Jahres zu Bildpublikationen Prominenter wiederholt. In der Sache selbst geht es in den Entscheidungsgründen nicht einmal darauf ein, dass die Zeitschrift geltend machte, es sei doch berichtenswert, dass Kahn gleich vom Familienurlaub mit seiner Noch-Ehefrau und seinen Kindern auf Sardinien in den Urlaub mit „seiner Freundin V. K.” gewechselt habe.
Das beurteilte Foto zeigt Kahn und Geliebte auf der Promenade von St. Tropez.
Von Bedeutung ist das Urteil insofern, als es das vom BGH neuerdings herausgestellte Kriterium „Informationswert der Abbildung” in Zusammenhang mit der Wortberichterstattung weiter konkretisiert und in der nun schon gewohnten Terminologie annimmt:
„Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht.”
Wie bisher auch, geht das Urteil mit keinem Wort auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, nach der die Bevölkerung ein berechtigtes Interesse hat, in den bislang eingeführten Grenzen realistisch mit Bildpublikationen zu erfahren, wie sich ihre Leitbilder in der Öffentlichkeit verhalten.
Eine Reihe von Verfassungsbeschwerden wurden bereits erhoben. Das BVerfG wird entscheiden müssen, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, oder ob die Informations- und Pressefreiheit weiter eingeschränkt werden soll. Unsere Kanzlei hat in dieser Woche eine umfassende Verfassungsbeschwerde eingereicht zum Fall „Grönemeyer mit Lebensgefährtin unbehelligt beim Spaziergang in Rom inmitten der Fußgänger und Straßencafés” (mit Wortbericht über öffentliche Äußerungen und Songs, aus denen u. E. ein „Informationswert der Abbildung” an einer neuen Verbindung Grönemeyers folgt, so dass selbst nach den neuen BGH-Grundsätzen der BGH zugunsten der Presse hätte entscheiden müssen, meinen wir).
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