Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil Az.: II ZR 232/05 ausgeführt:
„Das Wort 'Pfand' ist auf der Flasche aufgedruckt. Die Flaschen sind mit Banderolen versehen. Die Banderolen enthalten ... u. a. den Aufdruck 'Pfand € 0,25' bzw. '0,25 €'. ... Nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Banderole ist die Beklagte [sie vertreibt und verwendet die Flaschen] verpflichtet, die von ihr vertriebenen Flaschen von jedem beliebigen Besitzer einer solchen Flasche zurückzunehmen und ihm den Pfandbetrag auszuzahlen.”
Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in einem zweiten Urteil dargelegt, dass der Eigentümer einer Mehrwegpfandflasche sein Eigentum nicht verliert, so insbesondere nicht durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel oder danach an den Endverbraucher; Aktenzeichen: II ZR 233/05.
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