Was für alle Rechtsgebiete bekannt sein sollte, hat das Hessische Landessozialgericht in einem neuen Urteil Az.: L 9 AS 161/07 ER für das Sozialgerichtsgesetz dargelegt:
Schriftsätze und Schreiben in der Form von einfachen E-Mails wahren Fristen nicht.
Dies gilt selbst für Widersprüche, obwohl sich insbesondere auch das SGG „durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnen” will.
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