Jetzt werden viele Kanzleien und Anwälte umdenken müssen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 64/06, stellt darauf ab, dass nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung „der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts ist”. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hält der BFH das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg für revisionsrechtlich unangreifbar, das zu dem Ergebnis gelangt ist:
„Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin [als angestellte Rechtsanwältin] durch den Arbeitgeber erfolgte auch im eigenen Interesse der Klägerin”, deshalb ist Arbeitslohn anzunehmen.
Wir haben das Urteil so ins Netz gestellt, wie es seit gestern auf der Homepage des BFH zu finden ist. Soweit erkennbar, akzeptiert der BFH, dass der angestellte Rechtsanwalt anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags Werbungskosten in Höhe der Versicherungsbeiträge abzieht.
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