Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 3 U 110/06 angenommen, es sei rechtmäßig zu werben: „Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND”.
Für Anwaltskanzleien lassen sich aus dem Urteil wettbewerbsrechtlich durchaus interessante Anregungen herauslesen. So nimmt das Gericht an, es handele sich im Kontext um eine nichts sagende Angabe und eine allgemeine Anpreisung.
Darüber hinaus können die Worte zur Werbung mit „kämpfen” helfen; - nicht nur dem werbenden, sondern auch dem leidgeprüften Anwalt und seinen Mandanten:
„So weiß man - etwa aus den im Sport populären Sparten des Fußball- oder Tennisspiels, dass das kämpferische Bemühen, selbst wenn es plakativ herausgestellt wird, keineswegs automatisch mit einem Sieg oder Erfolg gleichzusetzen ist und es ist dem Verkehr durchaus bewusst, dass es Wettkämpfe gibt, in denen gerade der Verlierer mehr gekämpft hat als der Sieger.”
Dem werbewilligen Anwalt macht das OLG Hamburg dann allerdings doch einen Strich durch einen Teil der Rechnung. Gegen Ende stellt es auf eine Besonderheit der Rechtsschutzversicherer ab. Es argumentiert damit für die Rechtmäßigkeit der Werbung, dass die Rechtsschutzversicherer „nicht selbst gleichsam Hand anlegen”.
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